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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EO §7 Abs3Rechtssatz
Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist das Vorliegen der Vollstreckbarkeit. Diese ist gegeben, wenn der Exekutionstitel prozessual wirksam geworden ist, gegen ihn kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen steht und die Leistungsfrist verstrichen ist (vgl. VwGH 10.4.2013, 2013/08/0057, mwN).Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist das Vorliegen der Vollstreckbarkeit. Diese ist gegeben, wenn der Exekutionstitel prozessual wirksam geworden ist, gegen ihn kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen steht und die Leistungsfrist verstrichen ist vergleiche VwGH 10.4.2013, 2013/08/0057, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015060099.L01Im RIS seit
16.09.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019