RS Vwgh 2019/8/2 Ra 2018/11/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1994 §111 Abs4 Z4
ÖffnungszeitenG 2003 §2 Z2
ÖffnungszeitenG 2003 §3
VwRallg
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Seit der Wiedereinführung der "Wahrungsklausel" mit der Novelle BGBl. I Nr. 85/2013 verlangt § 111 Abs. 4 Z 4 vorletzter Satz GewOSeit der Wiedereinführung der "Wahrungsklausel" mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, verlangt Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, vorletzter Satz GewO

1994, dass beim "Verkauf von Waren gemäß lit. a bis c ... der1994, dass beim "Verkauf von Waren gemäß Litera a bis c ... der

Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben" muss. Wie die Materialien (200. Sitzung NR 24. GP, 184f) zeigen, sollte die Wendung "Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb" bedeuten, dass einerseits das Erscheinungsbild des Betriebs dem eines Gastgewerbebetriebs entspricht und andererseits der wirtschaftliche Schwerpunkt im Standort auf dem Gastgewerbe liegt. Dass beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Daraus folgt aber, dass eine Wahrung des Betriebscharakters bereits dann nicht vorliegt, wenn etwa nur der wirtschaftliche Schwerpunkt auf dem Gastgewerbe liegt. Um die Wahrung des Betriebscharakters als Gastgewerbebetrieb bejahen zu können, bedarf es - ausgehend von den erlangten Beweisergebnissen - jedenfalls entsprechender Feststellungen zum Erscheinungsbild des Betriebs.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110139.L02

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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