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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §111 Abs4 Z4Rechtssatz
Seit der Wiedereinführung der "Wahrungsklausel" mit der Novelle BGBl. I Nr. 85/2013 verlangt § 111 Abs. 4 Z 4 vorletzter Satz GewOSeit der Wiedereinführung der "Wahrungsklausel" mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, verlangt Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, vorletzter Satz GewO
1994, dass beim "Verkauf von Waren gemäß lit. a bis c ... der1994, dass beim "Verkauf von Waren gemäß Litera a bis c ... der
Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben" muss. Wie die Materialien (200. Sitzung NR 24. GP, 184f) zeigen, sollte die Wendung "Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb" bedeuten, dass einerseits das Erscheinungsbild des Betriebs dem eines Gastgewerbebetriebs entspricht und andererseits der wirtschaftliche Schwerpunkt im Standort auf dem Gastgewerbe liegt. Dass beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Daraus folgt aber, dass eine Wahrung des Betriebscharakters bereits dann nicht vorliegt, wenn etwa nur der wirtschaftliche Schwerpunkt auf dem Gastgewerbe liegt. Um die Wahrung des Betriebscharakters als Gastgewerbebetrieb bejahen zu können, bedarf es - ausgehend von den erlangten Beweisergebnissen - jedenfalls entsprechender Feststellungen zum Erscheinungsbild des Betriebs.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110139.L02Im RIS seit
31.10.2019Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019