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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Es ist von der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen, weil es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 um ein Ungehorsamsdelikt handelt und die Revisionswerberin bei der Amtshandlung nicht initiativ alles dargelegt hat, was für ihre Entlastung gesprochen hätte (vgl. VwGH 30.1.2004, 2004/02/0013).Es ist von der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen, weil es sich bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 um ein Ungehorsamsdelikt handelt und die Revisionswerberin bei der Amtshandlung nicht initiativ alles dargelegt hat, was für ihre Entlastung gesprochen hätte vergleiche VwGH 30.1.2004, 2004/02/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020016.L01Im RIS seit
30.09.2019Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019