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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/02/0240 E 10. Juni 2008 RS 1Stammrechtssatz
Es ist unerheblich, ob die Person, welche gemäß § 5 Abs 2 StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wurde, tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen (Hinweis E 15. April 2005, 2003/02/0258), wenn sie bei der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen hat und nicht behauptet wird, dass dies den einschreitenden Organen erkennbar war.Es ist unerheblich, ob die Person, welche gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wurde, tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen (Hinweis E 15. April 2005, 2003/02/0258), wenn sie bei der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen hat und nicht behauptet wird, dass dies den einschreitenden Organen erkennbar war.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020016.L02Im RIS seit
30.09.2019Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019