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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2017/03/0010 B 12. Jänner 2018 RS 1Stammrechtssatz
§ 58 Abs. 2 VwGG ist um jene Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehung des Fristsetzungsantrages bewirkt wurde. Nach der dann anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. dazu VwGH 30.3.2017, Fr 2016/08/0016, mwH).Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist um jene Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehung des Fristsetzungsantrages bewirkt wurde. Nach der dann anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben vergleiche dazu VwGH 30.3.2017, Fr 2016/08/0016, mwH).
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019200004.F02Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019