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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1Rechtssatz
Der VwGH ist nach den in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, Abhilfe gegen die (behauptete) Säumnis eines ordentlichen Gerichts zu schaffen.Der VwGH ist nach den in Artikel 133, B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, Abhilfe gegen die (behauptete) Säumnis eines ordentlichen Gerichts zu schaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030007.X01Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019