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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs1Rechtssatz
Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg, mit dem er gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. März 2016 in den Ruhestand versetzt wurde, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Im Falle der Berechtigung seiner Revision und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wäre der Antragsteller rückwirkend (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was sowohl eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug als auch einer bis dahin allenfalls bereits geltend gemachten Rückzahlung aufgrund der (derzeitig) rückwirkenden Ruhestandsversetzung zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden des Antragstellers durch den zwischenzeitigen Liquiditätsausfall ist für den Fall der Berechtigung seiner Revision daher nicht erkennbar (vgl. VwGH 13.1.2014, AW 2013/12/0012).Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg, mit dem er gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31. März 2016 in den Ruhestand versetzt wurde, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Im Falle der Berechtigung seiner Revision und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wäre der Antragsteller rückwirkend vergleiche Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was sowohl eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug als auch einer bis dahin allenfalls bereits geltend gemachten Rückzahlung aufgrund der (derzeitig) rückwirkenden Ruhestandsversetzung zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden des Antragstellers durch den zwischenzeitigen Liquiditätsausfall ist für den Fall der Berechtigung seiner Revision daher nicht erkennbar vergleiche VwGH 13.1.2014, AW 2013/12/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120048.L01Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019