RS Vwgh 2019/8/13 Ra 2019/03/0068

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Veröffentlicht am 13.08.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0069

Rechtssatz

§ 5 Abs. 1a VStG stellt nach dem klaren Wortlaut keine auf das Ausmaß des Verschuldens bezogene Rechtsnorm dar, sondern bezieht sich auf die Anwendbarkeit der gesetzlichen Verschuldensvermutung iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG.Paragraph 5, Absatz eins a, VStG stellt nach dem klaren Wortlaut keine auf das Ausmaß des Verschuldens bezogene Rechtsnorm dar, sondern bezieht sich auf die Anwendbarkeit der gesetzlichen Verschuldensvermutung iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030068.L04

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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