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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0069Rechtssatz
§ 5 Abs. 1a VStG stellt nach dem klaren Wortlaut keine auf das Ausmaß des Verschuldens bezogene Rechtsnorm dar, sondern bezieht sich auf die Anwendbarkeit der gesetzlichen Verschuldensvermutung iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG.Paragraph 5, Absatz eins a, VStG stellt nach dem klaren Wortlaut keine auf das Ausmaß des Verschuldens bezogene Rechtsnorm dar, sondern bezieht sich auf die Anwendbarkeit der gesetzlichen Verschuldensvermutung iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030068.L04Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019