RS Vwgh 2019/8/13 Ra 2019/03/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2019
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Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ORF-G 2001 §1a Z5 litb
ORF-G 2001 §17
ORF-G 2001 §38 Abs1 Z2
VStG §19
VStG §22 Abs2
VwGVG 2014 §42

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0069

Rechtssatz

Das VwG beurteilte das gesamte, dem Revisionswerber auch schon im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastete Verhalten als strafbar und änderte lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend, dass aufgrund des Vorliegens fortgesetzter Delikte anstelle von elf bzw. sechs Verwaltungsübertretungen jeweils eine Verwaltungsübertretung angenommen wird. Dabei verstößt das VwG nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz verhängten Strafen (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0144; VwGH 19.5.2009, 2007/10/0184 und die dort zitierte Judikatur).Das VwG beurteilte das gesamte, dem Revisionswerber auch schon im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastete Verhalten als strafbar und änderte lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend, dass aufgrund des Vorliegens fortgesetzter Delikte anstelle von elf bzw. sechs Verwaltungsübertretungen jeweils eine Verwaltungsübertretung angenommen wird. Dabei verstößt das VwG nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz verhängten Strafen vergleiche VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0144; VwGH 19.5.2009, 2007/10/0184 und die dort zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030068.L03

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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