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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §1a Z5 litbBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0069Rechtssatz
Das VwG beurteilte das gesamte, dem Revisionswerber auch schon im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastete Verhalten als strafbar und änderte lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend, dass aufgrund des Vorliegens fortgesetzter Delikte anstelle von elf bzw. sechs Verwaltungsübertretungen jeweils eine Verwaltungsübertretung angenommen wird. Dabei verstößt das VwG nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz verhängten Strafen (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0144; VwGH 19.5.2009, 2007/10/0184 und die dort zitierte Judikatur).Das VwG beurteilte das gesamte, dem Revisionswerber auch schon im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastete Verhalten als strafbar und änderte lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend, dass aufgrund des Vorliegens fortgesetzter Delikte anstelle von elf bzw. sechs Verwaltungsübertretungen jeweils eine Verwaltungsübertretung angenommen wird. Dabei verstößt das VwG nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz verhängten Strafen vergleiche VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0144; VwGH 19.5.2009, 2007/10/0184 und die dort zitierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030068.L03Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019