Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/20/0223 Ra 2019/20/0224Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/18/0016 B 29. März 2019 RS 1Stammrechtssatz
Eine Revision, die die notwendigen Inhaltserfordernisse des § 28 VwGG nicht erfüllt, insbesondere abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Begründung enthält, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird, ist ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114, u.a.).Eine Revision, die die notwendigen Inhaltserfordernisse des Paragraph 28, VwGG nicht erfüllt, insbesondere abweichend von Paragraph 28, Absatz 3, VwGG keine gesonderte Begründung enthält, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird, ist ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen vergleiche dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114, u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200222.L01Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019