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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Mit Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 23.5.2019, Bilali, C-720/17, hat dieser zu Recht erkannt, dass Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen sind, indem er sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt.Mit Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 23.5.2019, Bilali, C-720/17, hat dieser zu Recht erkannt, dass Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen sind, indem er sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0720 Bilali VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016200038.L02Im RIS seit
30.09.2019Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019