Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Nach dem hier für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogenen § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 ist es nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung gesetzlich nicht geboten, prüfen zu müssen, ob der betreffende Fremde die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter erschlichen hat. Demnach kann die in der Revision vertretene Ansicht, in jenem Fall, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes schon im Zeitpunkt seiner Zuerkennung nicht vorgelegen und die dennoch erfolgte Zuerkennung nicht auf unrichtige Angaben des Revisionswerbers zurückzuführen sei, weil auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorlägen, dürfe die Aberkennung nicht erfolgen, nicht geteilt werden.Nach dem hier für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogenen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 ist es nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung gesetzlich nicht geboten, prüfen zu müssen, ob der betreffende Fremde die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter erschlichen hat. Demnach kann die in der Revision vertretene Ansicht, in jenem Fall, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes schon im Zeitpunkt seiner Zuerkennung nicht vorgelegen und die dennoch erfolgte Zuerkennung nicht auf unrichtige Angaben des Revisionswerbers zurückzuführen sei, weil auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorlägen, dürfe die Aberkennung nicht erfolgen, nicht geteilt werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016200038.L03Im RIS seit
30.09.2019Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019