RS Vwgh 2019/8/14 Ra 2016/20/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
EURallg
32011L0095 Status-RL Art16
32011L0095 Status-RL Art19 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Nach dem hier für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogenen § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 ist es nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung gesetzlich nicht geboten, prüfen zu müssen, ob der betreffende Fremde die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter erschlichen hat. Demnach kann die in der Revision vertretene Ansicht, in jenem Fall, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes schon im Zeitpunkt seiner Zuerkennung nicht vorgelegen und die dennoch erfolgte Zuerkennung nicht auf unrichtige Angaben des Revisionswerbers zurückzuführen sei, weil auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorlägen, dürfe die Aberkennung nicht erfolgen, nicht geteilt werden.Nach dem hier für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogenen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 ist es nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung gesetzlich nicht geboten, prüfen zu müssen, ob der betreffende Fremde die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter erschlichen hat. Demnach kann die in der Revision vertretene Ansicht, in jenem Fall, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes schon im Zeitpunkt seiner Zuerkennung nicht vorgelegen und die dennoch erfolgte Zuerkennung nicht auf unrichtige Angaben des Revisionswerbers zurückzuführen sei, weil auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorlägen, dürfe die Aberkennung nicht erfolgen, nicht geteilt werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016200038.L03

Im RIS seit

30.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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