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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §134a Abs1 liteRechtssatz
In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ausgeführt, dass durch die Umleitung von Grundwasser bzw. von Niederschlagsströmen eine (negative) Immission entstehe, die in keinerlei Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Benützung des Bauwerkes gerade zu Wohnzwecken stehe. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO steht ein Nachbarrecht bezüglich Immissionen aber nur zu, wenn sich diese aus der widmungsgemäßen Nutzung des Bauwerkes ergeben können. Es wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN).In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ausgeführt, dass durch die Umleitung von Grundwasser bzw. von Niederschlagsströmen eine (negative) Immission entstehe, die in keinerlei Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Benützung des Bauwerkes gerade zu Wohnzwecken stehe. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO steht ein Nachbarrecht bezüglich Immissionen aber nur zu, wenn sich diese aus der widmungsgemäßen Nutzung des Bauwerkes ergeben können. Es wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt vergleiche VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050106.L02Im RIS seit
30.09.2019Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019