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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Rechtssatz
Dem Beschluss, mit dem über den Antrag auf Verfahrenshilfe abgesprochen wird, kommt rückwirkende Kraft nicht zu. Hat ein Antragsteller bereits Revision erhoben, wird dieser Verfahrensschritt weder durch die Bewilligung noch die Versagung des Verfahrenshilfeantrages beseitigt (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0308, mwN).Dem Beschluss, mit dem über den Antrag auf Verfahrenshilfe abgesprochen wird, kommt rückwirkende Kraft nicht zu. Hat ein Antragsteller bereits Revision erhoben, wird dieser Verfahrensschritt weder durch die Bewilligung noch die Versagung des Verfahrenshilfeantrages beseitigt vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0308, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180165.L01Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019