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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Formulierung, der Betrieb der Glücksspielgeräte sei im Zuge der Kontrolle am 2. Februar 2017 um 13:45 Uhr "festgestellt worden", lässt unterschiedliche Deutungen in Hinblick auf den vorgeworfenen Tatzeitraum offen. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses ist nicht (eindeutig) zu erkennen, ob der Beschuldigten lediglich jener Tatzeitpunkt angelastet werden soll, zu dem die Tat entdeckt wurde, oder ob ihr die Begehung in einem Zeitraum bis hin zu diesem Zeitpunkt vorgeworfen wird, denn das Verwaltungsgericht stellte in tatsächlicher Hinsicht ebenso ausdrücklich fest, die Geräte seien von März 2016 bis 2. Februar 2017, 13:45 Uhr, im Lokal aufgestellt und bespielbar gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160101.L05Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019