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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ein Straferkenntnis ist dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, wenn dessen Spruch mangels Anführung des Tatzeitpunktes oder des Tatzeitraumes verschiedene Deutungen hinsichtlich Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum zulässt (vgl. VwGH 15.12.1981, 1711/80).Ein Straferkenntnis ist dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, wenn dessen Spruch mangels Anführung des Tatzeitpunktes oder des Tatzeitraumes verschiedene Deutungen hinsichtlich Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum zulässt vergleiche VwGH 15.12.1981, 1711/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160101.L03Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019