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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Bei einem Dauerdelikt sind im Spruch eines Straferkenntnisses der Beginn und das Ende des Tatzeitraums des Dauerdelikts anzugeben, wobei der Beginn anhand der Beweisergebnisse im Zweifel zu Gunsten eines Beschuldigten spätestmöglich angenommen werden kann. Daher kann bei einem Dauerdelikt die Tatzeit allenfalls mit jenem Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem die Tat entdeckt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer Übertretung des Glücksspielgesetzes betreffend das Zugänglichmachen von Spielapparaten ausgesprochen, dass die Angabe "gegen xxxx Uhr" eines bestimmten Tages als ausreichend genau anzusehen ist (vgl. VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0155, mwN).Bei einem Dauerdelikt sind im Spruch eines Straferkenntnisses der Beginn und das Ende des Tatzeitraums des Dauerdelikts anzugeben, wobei der Beginn anhand der Beweisergebnisse im Zweifel zu Gunsten eines Beschuldigten spätestmöglich angenommen werden kann. Daher kann bei einem Dauerdelikt die Tatzeit allenfalls mit jenem Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem die Tat entdeckt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer Übertretung des Glücksspielgesetzes betreffend das Zugänglichmachen von Spielapparaten ausgesprochen, dass die Angabe "gegen xxxx Uhr" eines bestimmten Tages als ausreichend genau anzusehen ist vergleiche VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0155, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160101.L04Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019