RS Vwgh 2019/8/20 Ra 2019/16/0101

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Veröffentlicht am 20.08.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei einem Dauerdelikt sind im Spruch eines Straferkenntnisses der Beginn und das Ende des Tatzeitraums des Dauerdelikts anzugeben, wobei der Beginn anhand der Beweisergebnisse im Zweifel zu Gunsten eines Beschuldigten spätestmöglich angenommen werden kann. Daher kann bei einem Dauerdelikt die Tatzeit allenfalls mit jenem Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem die Tat entdeckt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer Übertretung des Glücksspielgesetzes betreffend das Zugänglichmachen von Spielapparaten ausgesprochen, dass die Angabe "gegen xxxx Uhr" eines bestimmten Tages als ausreichend genau anzusehen ist (vgl. VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0155, mwN).Bei einem Dauerdelikt sind im Spruch eines Straferkenntnisses der Beginn und das Ende des Tatzeitraums des Dauerdelikts anzugeben, wobei der Beginn anhand der Beweisergebnisse im Zweifel zu Gunsten eines Beschuldigten spätestmöglich angenommen werden kann. Daher kann bei einem Dauerdelikt die Tatzeit allenfalls mit jenem Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem die Tat entdeckt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer Übertretung des Glücksspielgesetzes betreffend das Zugänglichmachen von Spielapparaten ausgesprochen, dass die Angabe "gegen xxxx Uhr" eines bestimmten Tages als ausreichend genau anzusehen ist vergleiche VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0155, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160101.L04

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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