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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §58 Abs10 idF 2012/I/087Rechtssatz
Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 wird dadurch verstärkt, dass gegen einen Fremden schon wegen der Nichtbefolgung einer Rückkehrentscheidung sodann im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Asylfolgeantrags rechtskräftig ein befristetes Einreiseverbot - mag es auch für sich genommen die Erteilung des beantragten Titels nicht von vornherein ausgeschlossen haben (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) - erlassen wurde.Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 wird dadurch verstärkt, dass gegen einen Fremden schon wegen der Nichtbefolgung einer Rückkehrentscheidung sodann im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Asylfolgeantrags rechtskräftig ein befristetes Einreiseverbot - mag es auch für sich genommen die Erteilung des beantragten Titels nicht von vornherein ausgeschlossen haben vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) - erlassen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210182.L02Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019