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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Ein noch nicht positiv erledigter Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, dem nicht gemäß § 71 Abs. 6 AVG bzw. § 33 Abs. 4 VwGVG 2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ändert nichts an der Rechtskraft des wegen der Versäumung der Frist (zunächst) unbekämpft gebliebenen Bescheides.Ein noch nicht positiv erledigter Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, dem nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG 2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ändert nichts an der Rechtskraft des wegen der Versäumung der Frist (zunächst) unbekämpft gebliebenen Bescheides.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210178.L02Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019