RS Vwgh 2019/8/22 Ra 2019/21/0114

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Veröffentlicht am 22.08.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §55
MRK Art8 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das VwG hat keine Gegebenheiten, die trotz des mehr als 13- jährigen Aufenthalts des Fremden eine Aufenthaltsbeendigung noch gerechtfertigt erscheinen ließen (siehe dazu die beispielhafte Aufzählung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, insbesondere maßgebliche strafgerichtliche Verurteilungen), ins Treffen geführt, zumal hierfür der nahezu neun Jahre dauernde unrechtmäßige Aufenthalt des Fremden für sich genommen nicht ausreicht. Denn das VwG hätte auch noch der Beziehung des Fremden zu seinem österreichischen Sohn maßgebliche Bedeutung beimessen müssen. Immerhin ist der UVS bei der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes schon im Jahr 2013 im Ergebnis davon ausgegangen, dass eine Ausreise des Fremden und die damit verbundene Trennung von seinem Sohn, um den er sich schon damals regelmäßig gekümmert hatte, nicht verhältnismäßig wäre. Das hätte das VwG aber - auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012) -Das VwG hat keine Gegebenheiten, die trotz des mehr als 13- jährigen Aufenthalts des Fremden eine Aufenthaltsbeendigung noch gerechtfertigt erscheinen ließen (siehe dazu die beispielhafte Aufzählung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, insbesondere maßgebliche strafgerichtliche Verurteilungen), ins Treffen geführt, zumal hierfür der nahezu neun Jahre dauernde unrechtmäßige Aufenthalt des Fremden für sich genommen nicht ausreicht. Denn das VwG hätte auch noch der Beziehung des Fremden zu seinem österreichischen Sohn maßgebliche Bedeutung beimessen müssen. Immerhin ist der UVS bei der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes schon im Jahr 2013 im Ergebnis davon ausgegangen, dass eine Ausreise des Fremden und die damit verbundene Trennung von seinem Sohn, um den er sich schon damals regelmäßig gekümmert hatte, nicht verhältnismäßig wäre. Das hätte das VwG aber - auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012) -

in seine Überlegungen einbeziehen und insoweit eingehend begründen müssen, wenn es fünf Jahre später trotz in diesem Zeitraum weiter intensivierter Bindungen zwischen Vater und Sohn zu einem gegenteiligen Ergebnis kommt. Der Umstand, dass der Fremde nicht obsorgeberechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, reicht dafür schon angesichts seiner aktuell aufrechten regelmäßigen Kontakte mit dem Sohn nicht (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115). in seine Überlegungen einbeziehen und insoweit eingehend begründen müssen, wenn es fünf Jahre später trotz in diesem Zeitraum weiter intensivierter Bindungen zwischen Vater und Sohn zu einem gegenteiligen Ergebnis kommt. Der Umstand, dass der Fremde nicht obsorgeberechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, reicht dafür schon angesichts seiner aktuell aufrechten regelmäßigen Kontakte mit dem Sohn nicht vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210114.L01

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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