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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Eine Abänderung des Gegenstandes der Beschwerde an das VwG ist unproblematisch, wenn sie (über Verbesserungsauftrag des VwG) jedenfalls innerhalb offener Beschwerdefrist erfolgt.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210188.L04Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019