Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Ein Titelverfahren und ein folgendes Vollstreckungsverfahren stehen im Allgemeinen nicht in einem so engen Zusammenhang, dass generell von "derselben" Angelegenheit oder Rechtssache zu sprechen wäre (vgl. VwGH 28.2.1996, 95/07/0190; VwGH 30.4.1998, 98/06/0032; VwGH 26.3.2004, 2004/02/0038). Das kann allerdings dann nicht gelten, wenn es nur um den Vollzug des schon im Ladungsbescheid angedrohten Zwangsmittels geht, sodass auch insofern ein untrennbarer Zusammenhang existiert und nicht von einem gesonderten Vollstreckungsverfahren auszugehen ist.Ein Titelverfahren und ein folgendes Vollstreckungsverfahren stehen im Allgemeinen nicht in einem so engen Zusammenhang, dass generell von "derselben" Angelegenheit oder Rechtssache zu sprechen wäre vergleiche VwGH 28.2.1996, 95/07/0190; VwGH 30.4.1998, 98/06/0032; VwGH 26.3.2004, 2004/02/0038). Das kann allerdings dann nicht gelten, wenn es nur um den Vollzug des schon im Ladungsbescheid angedrohten Zwangsmittels geht, sodass auch insofern ein untrennbarer Zusammenhang existiert und nicht von einem gesonderten Vollstreckungsverfahren auszugehen ist.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210188.L02Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019