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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §54 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/21/0135Rechtssatz
Für den Fall der Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung hat es zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu kommen, der die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005). Von daher würde sich die Problematik der Mittellosigkeit bzw. die daraus ableitbare Gefährdung nicht mehr länger realisieren.Für den Fall der Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung hat es zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu kommen, der die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt (Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005). Von daher würde sich die Problematik der Mittellosigkeit bzw. die daraus ableitbare Gefährdung nicht mehr länger realisieren.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210134.L02Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019