RS Vwgh 2019/8/22 Ra 2018/21/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6
GewO 1994 §88 Abs1
GrundversorgungsG Bund 2005 §7 Abs2
MRK Art8
NAG 2005 §32
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. GewO 1994 § 88 heute
  2. GewO 1994 § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 88 gültig von 01.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  4. GewO 1994 § 88 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 88 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 88 gültig von 01.07.1996 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 88 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/21/0135

Rechtssatz

Nach § 7 Abs. 2 GrundversorgungsG Bund 2005 ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. E contrario bedeutet das, dass eine ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit rechtmäßig ist. Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des § 32 NAG 2005 aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174; VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162), woran auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nichts zu ändern vermag. Die Behörden werden säumig, wenn es zu keiner Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs. 1 GewO 1994, die in einer solchen Situation zu erfolgen hat, gekommen ist. Eine nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vom Fremden weiterhin in Form eines Gewerbes ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit vermag zwar "keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr" (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011) zu begründen, dieser Umstand ist aber auch nicht von einem solchen Gewicht, dass er die Bedeutung eines mehr als 13-jährigen Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet maßgeblich zu relativieren vermöchte.Nach Paragraph 7, Absatz 2, GrundversorgungsG Bund 2005 ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. E contrario bedeutet das, dass eine ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit rechtmäßig ist. Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des Paragraph 32, NAG 2005 aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174; VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162), woran auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nichts zu ändern vermag. Die Behörden werden säumig, wenn es zu keiner Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994, die in einer solchen Situation zu erfolgen hat, gekommen ist. Eine nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vom Fremden weiterhin in Form eines Gewerbes ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit vermag zwar "keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr" vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011) zu begründen, dieser Umstand ist aber auch nicht von einem solchen Gewicht, dass er die Bedeutung eines mehr als 13-jährigen Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet maßgeblich zu relativieren vermöchte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210134.L01

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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