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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Indem das VwG die Beschwerde abgewiesen hat, hat es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen und somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen. Im Hinblick darauf käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" an der Medizinischen Universität Graz, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht bzw. in dem - wohl versehentlich angeführten, weil nicht den Antragsgegenstand bildenden - Recht auf "Ausübung" der Lehrbefugnis in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher im geltend gemachten Recht auf "Ausübung (gemeint wohl: Erteilung) der Lehrbefugnis 'venia docendi' für das Fach 'Orthopädie und orthopädische Chirurgie' an einer weiteren (österreichischen) Universität in demselben Fach" durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0020; VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0300).Indem das VwG die Beschwerde abgewiesen hat, hat es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen und somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen. Im Hinblick darauf käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" an der Medizinischen Universität Graz, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht bzw. in dem - wohl versehentlich angeführten, weil nicht den Antragsgegenstand bildenden - Recht auf "Ausübung" der Lehrbefugnis in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher im geltend gemachten Recht auf "Ausübung (gemeint wohl: Erteilung) der Lehrbefugnis 'venia docendi' für das Fach 'Orthopädie und orthopädische Chirurgie' an einer weiteren (österreichischen) Universität in demselben Fach" durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden vergleiche VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0020; VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0300).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100036.J01Im RIS seit
31.10.2019Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019