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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Der bloße Hinweis des VwG, es liege "noch keine gefestigte Rechtsprechung des VwGH zum Sachverhalt gemäß LIB zu Afghanistan idF 21.07.2020 ..., ob insoweit bei Fällen wie dem vorliegenden subsidiärer Schutz zuzuerkennen bzw. zuerkennbar" sei, vor, kann die Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht begründen. Mit dieser auf die spezifische Situation in einem Herkunftsstaat abgestellte Frage wird keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil sich die Kriterien für die Prüfung und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht länderspezifisch unterschiedlich darstellen (vgl. VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0081, 0082, Rn. 11; 16.11.2016, Ra 2016/18/0288, Rn. 6, jeweils mwN).Der bloße Hinweis des VwG, es liege "noch keine gefestigte Rechtsprechung des VwGH zum Sachverhalt gemäß LIB zu Afghanistan in der Fassung 21.07.2020 ..., ob insoweit bei Fällen wie dem vorliegenden subsidiärer Schutz zuzuerkennen bzw. zuerkennbar" sei, vor, kann die Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht begründen. Mit dieser auf die spezifische Situation in einem Herkunftsstaat abgestellte Frage wird keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weil sich die Kriterien für die Prüfung und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht länderspezifisch unterschiedlich darstellen vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0081, 0082, Rn. 11; 16.11.2016, Ra 2016/18/0288, Rn. 6, jeweils mwN).
(hier nur der zweite Satz)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010009.J04Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024