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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2015/18/0026, im Zusammenhang mit näher zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs, mwN; vgl. inhaltsgleich zu der bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 28.3.2019, Ra 2019/14/0106, mwN).Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2015/18/0026, im Zusammenhang mit näher zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs, mwN; vergleiche inhaltsgleich zu der bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 28.3.2019, Ra 2019/14/0106, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010009.J03Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024