Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0233 E 7. März 2016 RS 3Stammrechtssatz
Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum gemäß § 71 Abs. 1 AVG Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefristen ist, entgegen (vgl. E 29. Oktober 2015, 2013/07/0102; B 11. Juni 2014, Ro 2014/22/0010).Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefristen ist, entgegen vergleiche E 29. Oktober 2015, 2013/07/0102; B 11. Juni 2014, Ro 2014/22/0010).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020129.L01Im RIS seit
30.09.2019Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019