RS Vwgh 2019/9/3 Ro 2018/15/0006

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

§ 53 Abs. 10 BewG sieht vor, dass anstelle des auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 des § 53 BewG ermittelten Wertes der gemeine Wert des bebauten Grundstückes zugrunde zu legen ist. Insoweit kann im Rahmen der Ermittlung des Einheitswertes des Baurechts der gemeine Wert des (gesamten) bebauten Grundstückes anzusetzen und im Sinne der Bestimmungen des § 56 Abs. 3 BewG auf den Bauberechtigten und den Grundstückseigentümer aufzuteilen sein. Der gemeine Wert des Baurechts selbst ist aber bei der Einheitsbewertung kein Vergleichsmaßstab.Paragraph 53, Absatz 10, BewG sieht vor, dass anstelle des auf Grund der Bestimmungen der Absatz eins bis 9 des Paragraph 53, BewG ermittelten Wertes der gemeine Wert des bebauten Grundstückes zugrunde zu legen ist. Insoweit kann im Rahmen der Ermittlung des Einheitswertes des Baurechts der gemeine Wert des (gesamten) bebauten Grundstückes anzusetzen und im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 3, BewG auf den Bauberechtigten und den Grundstückseigentümer aufzuteilen sein. Der gemeine Wert des Baurechts selbst ist aber bei der Einheitsbewertung kein Vergleichsmaßstab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150006.J02

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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