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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/08/0121 B 3. September 2019 RS 3Stammrechtssatz
Es ist nicht als unvertretbar anzusehen, dass das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall in den Umständen, dass der Revisionswerber als Beschwerdebegründung (im Geltungsbereich des § 5 Abs. 1 VStG; vgl. VwGH 9.10.2013, 2013/08/0183) lediglich vorbrachte, er habe "die ihm vorgeworfene Tat nicht zu verantworten", und dass er seiner Ankündigung, ergänzendes Vorbringen zu erstatten, innerhalb der Beschwerdefrist und auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen ist, eine "leere", der Verlängerung der Beschwerdefrist dienende Beschwerde und sohin rechtsmissbräuchliche Absicht erblickt hat.Es ist nicht als unvertretbar anzusehen, dass das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall in den Umständen, dass der Revisionswerber als Beschwerdebegründung (im Geltungsbereich des Paragraph 5, Absatz eins, VStG; vergleiche VwGH 9.10.2013, 2013/08/0183) lediglich vorbrachte, er habe "die ihm vorgeworfene Tat nicht zu verantworten", und dass er seiner Ankündigung, ergänzendes Vorbringen zu erstatten, innerhalb der Beschwerdefrist und auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen ist, eine "leere", der Verlängerung der Beschwerdefrist dienende Beschwerde und sohin rechtsmissbräuchliche Absicht erblickt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080123.L03Im RIS seit
31.10.2019Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019