RS Vwgh 2019/9/3 Ra 2018/15/0015

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/15/0016

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind einzelne Eigentumswohnungen einer gesonderten steuerlichen Betrachtung zugänglich (vgl. VwGH 29.2.2012, 2008/13/0029 und 2008/13/0111). Auf das prozentuale Verhältnis der veräußerten zu den dauerhaft vermieteten Eigentumswohnungen kommt es daher nicht entscheidend an, sofern der Tatbestand des § 23 Z 1 EStG 1988 auch sonst erfüllt ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind einzelne Eigentumswohnungen einer gesonderten steuerlichen Betrachtung zugänglich vergleiche VwGH 29.2.2012, 2008/13/0029 und 2008/13/0111). Auf das prozentuale Verhältnis der veräußerten zu den dauerhaft vermieteten Eigentumswohnungen kommt es daher nicht entscheidend an, sofern der Tatbestand des Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988 auch sonst erfüllt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150015.L04

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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