RS Vwgh 2019/9/3 Ra 2018/15/0015

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/15/0016

Rechtssatz

Dass die Finanzierung der Bauvorhaben ohne den Einsatz von Fremdmitteln bewerkstelligt wurde, schließt das Vorliegen gewerblicher Einkünfte nicht aus, weil die Finanzierung von Grundstückskäufen mit Eigenkapital lediglich ein Indiz dafür darstellt, dass die Vermögensnutzung im Vordergrund steht (vgl. VwGH 24.6.2010, 2007/15/0033). Diesem Indiz durfte bei Beurteilung des vorliegenden Falles nur geringes Gewicht beigemessen werden, weil nach dem Vorbringen der Abgabepflichtigen der Veräußerungserlös für den Erwerb weiterer (gleichfalls sowohl der Veräußerung als auch der Vermietung dienender) Grundstücke verwendet werden sollte, was wiederum ein Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel darstellt (vgl. VwGH 25.3.1999, 94/15/0171).Dass die Finanzierung der Bauvorhaben ohne den Einsatz von Fremdmitteln bewerkstelligt wurde, schließt das Vorliegen gewerblicher Einkünfte nicht aus, weil die Finanzierung von Grundstückskäufen mit Eigenkapital lediglich ein Indiz dafür darstellt, dass die Vermögensnutzung im Vordergrund steht vergleiche VwGH 24.6.2010, 2007/15/0033). Diesem Indiz durfte bei Beurteilung des vorliegenden Falles nur geringes Gewicht beigemessen werden, weil nach dem Vorbringen der Abgabepflichtigen der Veräußerungserlös für den Erwerb weiterer (gleichfalls sowohl der Veräußerung als auch der Vermietung dienender) Grundstücke verwendet werden sollte, was wiederum ein Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel darstellt vergleiche VwGH 25.3.1999, 94/15/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150015.L03

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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