RS Vwgh 2019/9/4 Ro 2019/13/0024

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Veröffentlicht am 04.09.2019
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder

Rechtssatz

Die Geheimhaltungspflicht des § 91 WTBG (jetzt § 80 WTBG 2017) dient nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben bei Wirtschaftstreuhändern. Es ist deren Aufgabe, durch gesteigerte Mitwirkung im Verfahren, aber auch schon bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen sowie bei Gestaltung der Unterlagen und Belege und durch sonstige Vorleistungen die Verminderung amtswegiger Erhebungsmöglichkeiten der Behörde im Rahmen des Zumutbaren auszugleichen (vgl. VwGH 26.11.2015, 2012/15/0041, mwN).Die Geheimhaltungspflicht des Paragraph 91, WTBG (jetzt Paragraph 80, WTBG 2017) dient nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben bei Wirtschaftstreuhändern. Es ist deren Aufgabe, durch gesteigerte Mitwirkung im Verfahren, aber auch schon bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen sowie bei Gestaltung der Unterlagen und Belege und durch sonstige Vorleistungen die Verminderung amtswegiger Erhebungsmöglichkeiten der Behörde im Rahmen des Zumutbaren auszugleichen vergleiche VwGH 26.11.2015, 2012/15/0041, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130024.J02

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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