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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §9Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/13/0010Rechtssatz
Die Erfassung eines konsolidierten Ergebnisses mehrerer Jahre in einem Jahresergebnis des Gruppenträgers wäre systemwidrig (vgl. dazu etwa Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG § 9 Tz 253; zur dort problematisierten Wahl des Ausdrucks "Einkommen" statt "Gewinn oder Verlust aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres" das Erkenntnis vom 26.11.2014, 2011/13/0008, 0009, VwSlg 8959 F/2014).Die Erfassung eines konsolidierten Ergebnisses mehrerer Jahre in einem Jahresergebnis des Gruppenträgers wäre systemwidrig vergleiche dazu etwa Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG Paragraph 9, Tz 253; zur dort problematisierten Wahl des Ausdrucks "Einkommen" statt "Gewinn oder Verlust aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres" das Erkenntnis vom 26.11.2014, 2011/13/0008, 0009, VwSlg 8959 F/2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017130009.J05Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019