Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §19Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/13/0010Rechtssatz
Die Gruppenbesteuerung dient dem Ausgleich der Gewinne und Verluste werbender Gesellschaften. Die Verrechnung von Abwicklungsergebnissen mit operativen Ergebnissen entspräche nicht diesem Zweck.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017130009.J04Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019