RS Vwgh 2019/9/4 Ro 2017/13/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2019
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/13/0010

Rechtssatz

Im Konkurs, in dem das Vermögen nicht an die Gesellschafter, sondern nach den insolvenzrechtlichen Regeln an die Gläubiger verteilt wird, ist die in § 19 Abs. 4 KStG 1988 auf den Regelfall der Verteilung an Gesellschafter abstellende Bestimmung nur sinngemäß anwendbar (so ausdrücklich § 11 Abs. 7 des deutschen KStG, wo vom Unterbleiben einer "Abwicklung" ausgegangen wird, während § 19 Abs. 3 KStG 1988 - insoweit noch der Entscheidung des RFH vom 5.3.1940, I 44/40, folgend - dem gesellschaftsrechtlichen Begriff der "Abwicklung" den Begriff der "Abwicklung im Insolvenzverfahren" zur Seite stellt).Im Konkurs, in dem das Vermögen nicht an die Gesellschafter, sondern nach den insolvenzrechtlichen Regeln an die Gläubiger verteilt wird, ist die in Paragraph 19, Absatz 4, KStG 1988 auf den Regelfall der Verteilung an Gesellschafter abstellende Bestimmung nur sinngemäß anwendbar (so ausdrücklich Paragraph 11, Absatz 7, des deutschen KStG, wo vom Unterbleiben einer "Abwicklung" ausgegangen wird, während Paragraph 19, Absatz 3, KStG 1988 - insoweit noch der Entscheidung des RFH vom 5.3.1940, römisch eins 44/40, folgend - dem gesellschaftsrechtlichen Begriff der "Abwicklung" den Begriff der "Abwicklung im Insolvenzverfahren" zur Seite stellt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017130009.J03

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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