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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §19 Abs3Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/13/0010Rechtssatz
Im Konkurs, in dem das Vermögen nicht an die Gesellschafter, sondern nach den insolvenzrechtlichen Regeln an die Gläubiger verteilt wird, ist die in § 19 Abs. 4 KStG 1988 auf den Regelfall der Verteilung an Gesellschafter abstellende Bestimmung nur sinngemäß anwendbar (so ausdrücklich § 11 Abs. 7 des deutschen KStG, wo vom Unterbleiben einer "Abwicklung" ausgegangen wird, während § 19 Abs. 3 KStG 1988 - insoweit noch der Entscheidung des RFH vom 5.3.1940, I 44/40, folgend - dem gesellschaftsrechtlichen Begriff der "Abwicklung" den Begriff der "Abwicklung im Insolvenzverfahren" zur Seite stellt).Im Konkurs, in dem das Vermögen nicht an die Gesellschafter, sondern nach den insolvenzrechtlichen Regeln an die Gläubiger verteilt wird, ist die in Paragraph 19, Absatz 4, KStG 1988 auf den Regelfall der Verteilung an Gesellschafter abstellende Bestimmung nur sinngemäß anwendbar (so ausdrücklich Paragraph 11, Absatz 7, des deutschen KStG, wo vom Unterbleiben einer "Abwicklung" ausgegangen wird, während Paragraph 19, Absatz 3, KStG 1988 - insoweit noch der Entscheidung des RFH vom 5.3.1940, römisch eins 44/40, folgend - dem gesellschaftsrechtlichen Begriff der "Abwicklung" den Begriff der "Abwicklung im Insolvenzverfahren" zur Seite stellt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017130009.J03Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019