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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §91 Abs3Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/13/0010Rechtssatz
Nach § 19 Abs. 4 KStG 1988 handelt es sich beim Abwicklungs-Endvermögen um "das zur Verteilung kommende Vermögen". Bei Interpretation dieser Formulierung ist der Zweck der Bestimmung des § 19 KStG 1988 zu berücksichtigen. § 19 KStG 1988 ordnet auf Ebene der Körperschaft eine Schlussbesteuerung an. Diese Bestimmung sieht eine finale Besteuerung der im Betriebsvermögen im Laufe des Bestandes der Körperschaft angesammelten stillen Reserven vor; es kommt somit zu einer "Steuerentstrickung". Damit wird sichergestellt, dass die aufgrund der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften unversteuert gebliebenen Vermögensvermehrungen (stillen Reserven) bei der letzten sich bietenden Möglichkeit besteuert werden, bevor das Steuersubjekt endgültig wegfällt (vgl. Schneider in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 19 Tz 68, mwN). Eine darüber hinausgehende Besteuerung einer bei der zu liquidierenden Gesellschaft nicht eingetretenen Vermögensmehrung ergibt sich daraus nicht. Im Regelfall einer Abwicklung (durch Liquidatoren) wird das "zur Verteilung kommende Vermögen" nur mehr aus dem Erlös der (unter Aufdeckung der stillen Reserven) versilberten Aktiven nach Abrechnung der Passiven bestehen. Soweit einzelne Aktiven in natura verteilt werden, sind sie mit dem gemeinen Wert anzusetzen (vgl. Pucharski, Körperschaftsteuergesetz (1950), § 14 Anm 7; Hristov in Lang u.a., KStG2, § 19 Rz 54 und 57). Es kann aber auch eine Naturalteilung des Vermögens erfolgen. Im Zuge etwa einer Übernahme eines Teilbetriebes können dabei von einem Gesellschafter auch Verbindlichkeiten übernommen werden (vgl. Gelter in Gruber/Harrer, GmbHG2, § 91 Tz 36). Diese offenen Verbindlichkeiten sind dann als verteiltes Vermögen zu beurteilen.Nach Paragraph 19, Absatz 4, KStG 1988 handelt es sich beim Abwicklungs-Endvermögen um "das zur Verteilung kommende Vermögen". Bei Interpretation dieser Formulierung ist der Zweck der Bestimmung des Paragraph 19, KStG 1988 zu berücksichtigen. Paragraph 19, KStG 1988 ordnet auf Ebene der Körperschaft eine Schlussbesteuerung an. Diese Bestimmung sieht eine finale Besteuerung der im Betriebsvermögen im Laufe des Bestandes der Körperschaft angesammelten stillen Reserven vor; es kommt somit zu einer "Steuerentstrickung". Damit wird sichergestellt, dass die aufgrund der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften unversteuert gebliebenen Vermögensvermehrungen (stillen Reserven) bei der letzten sich bietenden Möglichkeit besteuert werden, bevor das Steuersubjekt endgültig wegfällt vergleiche Schneider in Achatz/Kirchmayr, KStG, Paragraph 19, Tz 68, mwN). Eine darüber hinausgehende Besteuerung einer bei der zu liquidierenden Gesellschaft nicht eingetretenen Vermögensmehrung ergibt sich daraus nicht. Im Regelfall einer Abwicklung (durch Liquidatoren) wird das "zur Verteilung kommende Vermögen" nur mehr aus dem Erlös der (unter Aufdeckung der stillen Reserven) versilberten Aktiven nach Abrechnung der Passiven bestehen. Soweit einzelne Aktiven in natura verteilt werden, sind sie mit dem gemeinen Wert anzusetzen vergleiche Pucharski, Körperschaftsteuergesetz (1950), Paragraph 14, Anmerkung 7; Hristov in Lang u.a., KStG2, Paragraph 19, Rz 54 und 57). Es kann aber auch eine Naturalteilung des Vermögens erfolgen. Im Zuge etwa einer Übernahme eines Teilbetriebes können dabei von einem Gesellschafter auch Verbindlichkeiten übernommen werden vergleiche Gelter in Gruber/Harrer, GmbHG2, Paragraph 91, Tz 36). Diese offenen Verbindlichkeiten sind dann als verteiltes Vermögen zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017130009.J01Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019