RS Vwgh 2019/9/4 Ro 2017/13/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2019
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GmbHG §84 Abs1 Z4
GmbHG §89
GmbHG §91 Abs3
KStG 1988 §19
  1. GmbHG § 84 heute
  2. GmbHG § 84 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. GmbHG § 84 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 89 heute
  2. GmbHG § 89 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  3. GmbHG § 89 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  4. GmbHG § 89 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 91 heute
  2. GmbHG § 91 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/13/0010

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall erfolgte die Auflösung der GmbH durch Konkurseröffnung (§ 84 Abs. 1 Z 4 GmbHG idF vor BGBl. I Nr. 58/2010). Es folgte eine "Verteilung" des vorhandenen Vermögens nicht durch Liquidatoren an die Gesellschafter, wie in § 91 Abs. 3 GmbHG geregelt, sondern durch den Masseverwalter und das Gericht an die Gläubiger nach den Regeln des Insolvenzverfahrens. Die Abwicklungsvorschriften der §§ 89 ff GmbH gelten in einem solchen Fall als "verdrängt" (vgl. Gelter in Gruber/Harrer, GmbHG2, § 84 Rz 26). Dass § 19 KStG 1988 - und damit vor allem der besondere Besteuerungszeitraum gemäß § 19 Abs. 3 KStG 1988 - dessen ungeachtet zur Anwendung kommt, steht seit der darauf Bezug nehmenden Änderung dieses Absatzes durch das Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 161/2005, jedenfalls fest und ist trotz des Umstandes, dass die Auflösung in diesen Fällen nicht vom "Steuerpflichtigen (...) beschlossen" wird, unstrittig (vgl. auch insoweit schon das im Folgenden zu erörternde Erkenntnis VwGH 26.11.2014, 2011/13/0008, 0009, VwSlg 8959 F/2014). An die Stelle einer "Abwicklung" im gesellschaftsrechtlichen Sinn tritt dabei die "Konkursabwicklung" (vgl. zu Schwierigkeiten mit dem Wortlaut, die sich in diesem Zusammenhang aus Änderungen gegenüber den deutschen KStG von 1920 und 1922 im deutschen KStG 1934 ergaben, RFH 5.3.1940, I 44/40).Im vorliegenden Fall erfolgte die Auflösung der GmbH durch Konkurseröffnung (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, GmbHG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,). Es folgte eine "Verteilung" des vorhandenen Vermögens nicht durch Liquidatoren an die Gesellschafter, wie in Paragraph 91, Absatz 3, GmbHG geregelt, sondern durch den Masseverwalter und das Gericht an die Gläubiger nach den Regeln des Insolvenzverfahrens. Die Abwicklungsvorschriften der Paragraphen 89, ff GmbH gelten in einem solchen Fall als "verdrängt" vergleiche Gelter in Gruber/Harrer, GmbHG2, Paragraph 84, Rz 26). Dass Paragraph 19, KStG 1988 - und damit vor allem der besondere Besteuerungszeitraum gemäß Paragraph 19, Absatz 3, KStG 1988 - dessen ungeachtet zur Anwendung kommt, steht seit der darauf Bezug nehmenden Änderung dieses Absatzes durch das Abgabenänderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, jedenfalls fest und ist trotz des Umstandes, dass die Auflösung in diesen Fällen nicht vom "Steuerpflichtigen (...) beschlossen" wird, unstrittig vergleiche auch insoweit schon das im Folgenden zu erörternde Erkenntnis VwGH 26.11.2014, 2011/13/0008, 0009, VwSlg 8959 F/2014). An die Stelle einer "Abwicklung" im gesellschaftsrechtlichen Sinn tritt dabei die "Konkursabwicklung" vergleiche zu Schwierigkeiten mit dem Wortlaut, die sich in diesem Zusammenhang aus Änderungen gegenüber den deutschen KStG von 1920 und 1922 im deutschen KStG 1934 ergaben, RFH 5.3.1940, römisch eins 44/40).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017130009.J02

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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