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E3R E02202000Norm
UStG 1994 §26 Abs1Rechtssatz
Das Zollamt konnte in Fällen, in welchen es die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG nicht gegeben sah, einerseits mangels Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer durch Zahlung innerhalb der nach § 26 Abs. 1 UStG iVm Art. 222 ff ZK festgelegten Fristen auch den bei indirekter Vertretung sonst nach § 26 Abs. 5 lit. e UStG nicht als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer heranzuziehenden Anmelder als Steuerschuldner in Anspruch nehmen und andererseits Maßnahmen im Rahmen der diesfalls dem Zollamt zukommenden Zuständigkeit auch zur Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer setzen (etwa Festsetzung von Säumniszinsen nach § 26 Abs. 1 UStG iVm Art. 232 ZK und § 80 ZollR-DG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Stammfassung) und damit Bescheide erlassen, wogegen die Betroffenen Rechtsmittel erheben konnten, wodurch deren Rechtsschutz gegeben war.Das Zollamt konnte in Fällen, in welchen es die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, UStG nicht gegeben sah, einerseits mangels Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer durch Zahlung innerhalb der nach Paragraph 26, Absatz eins, UStG in Verbindung mit Artikel 222, ff ZK festgelegten Fristen auch den bei indirekter Vertretung sonst nach Paragraph 26, Absatz 5, Litera e, UStG nicht als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer heranzuziehenden Anmelder als Steuerschuldner in Anspruch nehmen und andererseits Maßnahmen im Rahmen der diesfalls dem Zollamt zukommenden Zuständigkeit auch zur Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer setzen (etwa Festsetzung von Säumniszinsen nach Paragraph 26, Absatz eins, UStG in Verbindung mit Artikel 232, ZK und Paragraph 80, ZollR-DG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Stammfassung) und damit Bescheide erlassen, wogegen die Betroffenen Rechtsmittel erheben konnten, wodurch deren Rechtsschutz gegeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160118.L05Im RIS seit
26.11.2019Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019