Index
E3R E02202000Norm
UStG 1994 §26 Abs3 Z2Rechtssatz
Die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung des Eingangsabgabenbetrages gilt lediglich kraft der Fiktion des § 74 Abs. 1 ZollR-DG als Abgabenbescheid. Eine in dem die Mitteilung über die buchmäßige Erfassung enthaltenden Schriftstück getroffene allfällige, darüber hinaus gehende Aussage über die von der Regelung des Art. 222 ZK abweichend gemäß § 26 Abs. 5 lit. a UStG gesetzlich eintretende Fälligkeit der Abgabenschuld erlangt keine normative Qualität. Solcherart sind die bei den Mitteilungen nachDie Mitteilung der buchmäßigen Erfassung des Eingangsabgabenbetrages gilt lediglich kraft der Fiktion des Paragraph 74, Absatz eins, ZollR-DG als Abgabenbescheid. Eine in dem die Mitteilung über die buchmäßige Erfassung enthaltenden Schriftstück getroffene allfällige, darüber hinaus gehende Aussage über die von der Regelung des Artikel 222, ZK abweichend gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Litera a, UStG gesetzlich eintretende Fälligkeit der Abgabenschuld erlangt keine normative Qualität. Solcherart sind die bei den Mitteilungen nach
Art. 221 ZK des Zollamtes enthaltenen Erläuterungen "5EV ... EUSt-Artikel 221, ZK des Zollamtes enthaltenen Erläuterungen "5EV ... EUSt-
Anwendung von § 26 Abs. 3 Z 2 UStG" und die Hinweise auf den Regelungsinhalt des § 26 Abs. 5 UStG kein normativer Bestandteil eines Bescheidspruches und stellen keine begünstigenden Entscheidungen im Sinn des Art. 8 ZK dar.Anwendung von Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, UStG" und die Hinweise auf den Regelungsinhalt des Paragraph 26, Absatz 5, UStG kein normativer Bestandteil eines Bescheidspruches und stellen keine begünstigenden Entscheidungen im Sinn des Artikel 8, ZK dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160118.L02Im RIS seit
26.11.2019Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019