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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid, das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016080009.J05Im RIS seit
31.10.2019Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019