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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein "gesetzmäßiges Verfahren", oder auf "richtige Entscheidung oder Rechtsanwendung". Es gibt auch kein abstraktes Recht auf ein "ordnungsgemäßes Verfahren" oder auf "Begründung der Entscheidung", auch kein subjektives Recht auf "Durchführung eines Ermittlungsverfahrens" oder auf "richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" (vgl. etwa die bei Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 63 ff, insbesondere 71, wiedergegebene Judikatur).Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein "gesetzmäßiges Verfahren", oder auf "richtige Entscheidung oder Rechtsanwendung". Es gibt auch kein abstraktes Recht auf ein "ordnungsgemäßes Verfahren" oder auf "Begründung der Entscheidung", auch kein subjektives Recht auf "Durchführung eines Ermittlungsverfahrens" oder auf "richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" vergleiche etwa die bei Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 63 ff, insbesondere 71, wiedergegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019160009.J02Im RIS seit
27.11.2019Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019