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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt OberösterreichNorm
BAO §265 Abs5Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/16/0170 B 10.09.2019Rechtssatz
§ 56 Abs. 2 Z 11 Oö. GemO normiert (nur) die Zuständigkeit, welchem Organ der Gemeinde es obliegt, Revision zu erheben, wenn die Gemeinde selbst Revisionswerber ist, wenn nämlich die Gemeinde gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG als Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhebt oder wenn die Gemeinde als Rechtssubjekt (Träger subjektiver öffentlicher Rechte) Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG erhebt (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0151). Die Gemeinde hat jedoch keine Berechtigung, Revision gemäß Art 133 Abs. 1 Z 1 B-VG zu erheben, wenn eines ihrer Organe belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war (vgl. nochmals VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0151, mwN).Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 11, Oö. GemO normiert (nur) die Zuständigkeit, welchem Organ der Gemeinde es obliegt, Revision zu erheben, wenn die Gemeinde selbst Revisionswerber ist, wenn nämlich die Gemeinde gemäß Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG als Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhebt oder wenn die Gemeinde als Rechtssubjekt (Träger subjektiver öffentlicher Rechte) Revision nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhebt vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0151). Die Gemeinde hat jedoch keine Berechtigung, Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu erheben, wenn eines ihrer Organe belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war vergleiche nochmals VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0151, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160169.L01Im RIS seit
27.11.2019Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019