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22/02 ZivilprozessordnungNorm
VwGVG 2014 §8a Abs2Rechtssatz
Im Sinn der nach § 8a Abs. 2 VwGVG relevanten Definition des § 63 Abs. 1 ZPO ist als notwendiger Unterhalt nach § 8a VwGVG derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0205). Dieses Verständnis des Begriffs des "notwendigen Unterhalts" entsprach auch bereits bisher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 40 VwGVG idF vor BGBl. I Nr. 24/2017 bzw. § 51a Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041, mwN). Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Sinn des § 63 Abs. 1 ZPO aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der für den Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten erforderlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061, mwN).Im Sinn der nach Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG relevanten Definition des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist als notwendiger Unterhalt nach Paragraph 8 a, VwGVG derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0205). Dieses Verständnis des Begriffs des "notwendigen Unterhalts" entsprach auch bereits bisher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 40, VwGVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, bzw. Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, vergleiche VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041, mwN). Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der für den Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten erforderlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080008.J04Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019