RS Vwgh 2019/9/11 Ro 2018/08/0008

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Veröffentlicht am 11.09.2019
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §8a Abs2
ZPO §63 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Im Sinn der nach § 8a Abs. 2 VwGVG relevanten Definition des § 63 Abs. 1 ZPO ist als notwendiger Unterhalt nach § 8a VwGVG derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0205). Dieses Verständnis des Begriffs des "notwendigen Unterhalts" entsprach auch bereits bisher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 40 VwGVG idF vor BGBl. I Nr. 24/2017 bzw. § 51a Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041, mwN). Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Sinn des § 63 Abs. 1 ZPO aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der für den Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten erforderlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061, mwN).Im Sinn der nach Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG relevanten Definition des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist als notwendiger Unterhalt nach Paragraph 8 a, VwGVG derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0205). Dieses Verständnis des Begriffs des "notwendigen Unterhalts" entsprach auch bereits bisher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 40, VwGVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, bzw. Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, vergleiche VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041, mwN). Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der für den Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten erforderlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080008.J04

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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