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E1PNorm
MRK Art6 Abs1Rechtssatz
Mit der ausdrücklichen Anknüpfung an Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC in § 8a Abs. 1 VwGVG und damit an die Kriterien, die nach diesen Bestimmungen für die Beurteilung, ob Verfahrenshilfe erforderlich ist, maßgeblich sind, wird anderes als in der ZPO angeordnet. Für die Anordnung des § 8a Abs. 2 VwGVG, wonach sich - soweit nicht anderes bestimmt wird - die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO richten, bleibt insofern ein Anwendungsbereich, als die nähere Ausgestaltung des Instituts der Verfahrenshilfe - unter Berücksichtigung des dem nationalen Gesetzgeber eingeräumten Spielraums (vgl. EGMR 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06, Z 55) - der ZPO entsprechen soll.Mit der ausdrücklichen Anknüpfung an Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG und damit an die Kriterien, die nach diesen Bestimmungen für die Beurteilung, ob Verfahrenshilfe erforderlich ist, maßgeblich sind, wird anderes als in der ZPO angeordnet. Für die Anordnung des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG, wonach sich - soweit nicht anderes bestimmt wird - die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO richten, bleibt insofern ein Anwendungsbereich, als die nähere Ausgestaltung des Instituts der Verfahrenshilfe - unter Berücksichtigung des dem nationalen Gesetzgeber eingeräumten Spielraums vergleiche EGMR 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06, Ziffer 55,) - der ZPO entsprechen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080008.J02Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019