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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §269Rechtssatz
Die Bewerbung um einen Arbeitsplatz ist - ebenso wie die Zuweisung durch das AMS (vgl. VwGH 19.3.2003, 98/08/0110) - keine bloß faktische Handlung, sondern Teil des (potentiell) zum Abschluss eines Arbeitsvertrages führenden Vorgangs; die Wahrnehmung der gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtung zu Bewerbungshandlungen, soweit sie einer Vertretung zugänglich sind, gehört daher zu jenem Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns, der in den Wirkungskreis eines zur "Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen" bestellten Sachwalters (Erwachsenenvertreters) fällt (vgl. auch schon VwGH 19.3.2003, 98/08/0110, wonach dann, wenn eine arbeitslose Person infolge ihrer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit gar nicht in der Lage wäre, einen Dienstvertrag abzuschließen, aus einem aus welchen Gründen immer erfolglosen Verlauf eines ohne Beiziehung des Sachwalters geführten Vorstellungsgespräches keine Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, abgeleitet werden kann). Es gehört daher insbesondere zu den Aufgaben eines Sachwalters (Erwachsenenvertreters), ein Bewerbungsschreiben zu verfassen, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren und den Arbeitslosen zu einem Vorstellungsgespräch zu begleiten. Fällt die Erfüllung der genannten Verpflichtungen in Zusammenhang mit Bewerbungen in den Wirkungskreis des Sachwalters (Erwachsenenvertreters), so sind ihre Unterlassung durch den Sachwalter (Erwachsenenvertreter) und dessen allfälliges Verschulden daran dem von ihm Vertretenen zuzurechnen.Die Bewerbung um einen Arbeitsplatz ist - ebenso wie die Zuweisung durch das AMS vergleiche VwGH 19.3.2003, 98/08/0110) - keine bloß faktische Handlung, sondern Teil des (potentiell) zum Abschluss eines Arbeitsvertrages führenden Vorgangs; die Wahrnehmung der gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtung zu Bewerbungshandlungen, soweit sie einer Vertretung zugänglich sind, gehört daher zu jenem Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns, der in den Wirkungskreis eines zur "Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen" bestellten Sachwalters (Erwachsenenvertreters) fällt vergleiche auch schon VwGH 19.3.2003, 98/08/0110, wonach dann, wenn eine arbeitslose Person infolge ihrer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit gar nicht in der Lage wäre, einen Dienstvertrag abzuschließen, aus einem aus welchen Gründen immer erfolglosen Verlauf eines ohne Beiziehung des Sachwalters geführten Vorstellungsgespräches keine Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, abgeleitet werden kann). Es gehört daher insbesondere zu den Aufgaben eines Sachwalters (Erwachsenenvertreters), ein Bewerbungsschreiben zu verfassen, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren und den Arbeitslosen zu einem Vorstellungsgespräch zu begleiten. Fällt die Erfüllung der genannten Verpflichtungen in Zusammenhang mit Bewerbungen in den Wirkungskreis des Sachwalters (Erwachsenenvertreters), so sind ihre Unterlassung durch den Sachwalter (Erwachsenenvertreter) und dessen allfälliges Verschulden daran dem von ihm Vertretenen zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080067.L02Im RIS seit
31.10.2019Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019