RS Vwgh 2019/9/11 Ra 2019/08/0067

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Veröffentlicht am 11.09.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1297
ABGB §268
ABGB §271 idF 2017/I/059
AlVG 1977 §49
  1. ABGB § 268 heute
  2. ABGB § 268 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 268 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 268 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 268 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 271 heute
  2. ABGB § 271 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 271 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 271 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 271 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 271 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001

Rechtssatz

Durch die Bestellung eines Sachwalters (Erwachsenenvertreters) für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Arbeitslose nur in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in seiner faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie etwa der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, steht nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Insofern bedeutet die Bestellung eines Sachwalters (Erwachsenenvertreters) nur, dass die Vermutung des § 1297 erster Satz ABGB nicht gilt, sodass unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen wäre, ob der Betroffene - bezogen auf das in Rede stehende Verhalten - "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann" (vgl. VwGH 22.2.2012, 2011/08/0078).Durch die Bestellung eines Sachwalters (Erwachsenenvertreters) für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Arbeitslose nur in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in seiner faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie etwa der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, steht nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Insofern bedeutet die Bestellung eines Sachwalters (Erwachsenenvertreters) nur, dass die Vermutung des Paragraph 1297, erster Satz ABGB nicht gilt, sodass unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen wäre, ob der Betroffene - bezogen auf das in Rede stehende Verhalten - "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann" vergleiche VwGH 22.2.2012, 2011/08/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080067.L01

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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