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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/15/0027 B 27. November 2017 RS 1Stammrechtssatz
Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt nach der ständigen Rechtsprechung etwa vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. VwGH vom 12.6.2013, 2013/04/0074).Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt nach der ständigen Rechtsprechung etwa vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des Paragraph 41, letzter Satz VwGG nicht gehört wurde vergleiche VwGH vom 12.6.2013, 2013/04/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080248.L06Im RIS seit
31.10.2019Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019