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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/22/0109 Ra 2019/22/0110Rechtssatz
Der Umstand, dass die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidungsfrist nicht einhielt, vermag im Beschwerdeverfahren vor dem VwG, welches gemäß § 28 VwGVG 2014 in der Sache zu entscheiden hat und dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, keine Notwendigkeit zum Abgehen von dem Grundsatz, dass im Verfahren betreffen Aufenthaltstitel gemäß § 64 Abs. 2 NAG 2005 jeweils das jüngst abgeschlossene Studienjahr maßgeblich ist, zu begründen.Der Umstand, dass die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidungsfrist nicht einhielt, vermag im Beschwerdeverfahren vor dem VwG, welches gemäß Paragraph 28, VwGVG 2014 in der Sache zu entscheiden hat und dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, keine Notwendigkeit zum Abgehen von dem Grundsatz, dass im Verfahren betreffen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG 2005 jeweils das jüngst abgeschlossene Studienjahr maßgeblich ist, zu begründen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220108.L03Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019