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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §293Rechtssatz
Da Familienbeihilfe zwar eine soziale Leistung, aber keine Sozialhilfeleistung (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065) darstellt, ist sie von der Regelung des § 11 Abs. 5 erster Satz NAG 2005 nicht erfasst. Die Berücksichtigung der Familienbeihilfe - sofern diese ausschließlich für den Anspruchsberechtigten verwendet werden kann - kann keine Privilegierung von Erstanträgen gegenüber Verlängerungsanträgen nach sich ziehen. Ausgehend davon besteht aber kein Grund dafür, § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG 2005 dahingehend auszulegen, dass in Verfahren über Erstanträge auch solche Leistungen aus der Familienbeihilfe nicht zu berücksichtigen sind, auf die ein Rechtsanspruch bereits vor der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel bestand.Da Familienbeihilfe zwar eine soziale Leistung, aber keine Sozialhilfeleistung vergleiche VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065) darstellt, ist sie von der Regelung des Paragraph 11, Absatz 5, erster Satz NAG 2005 nicht erfasst. Die Berücksichtigung der Familienbeihilfe - sofern diese ausschließlich für den Anspruchsberechtigten verwendet werden kann - kann keine Privilegierung von Erstanträgen gegenüber Verlängerungsanträgen nach sich ziehen. Ausgehend davon besteht aber kein Grund dafür, Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz NAG 2005 dahingehend auszulegen, dass in Verfahren über Erstanträge auch solche Leistungen aus der Familienbeihilfe nicht zu berücksichtigen sind, auf die ein Rechtsanspruch bereits vor der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel bestand.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220106.L04Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020